Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Leih-, Lizenz- und Werkvertrag betreffend die Zurverfügungstellung von sunsoric und suncloud und der möglichen Reinigung von Module der Photovoltaikanlage (AGB sunsoric)

1 Präambel

  • 1.1 sun-X hat zur Effizienzsteigerung einen die Verschmutzung von Modulen von Photo-voltaikanlagen messenden Sensor (nachfolgend „sunsoric“) nebst dazugehöriger Software (nachfolgend „suncloud“) entwickelt.
  • 1.2 sun-X vermarktet seine Produkte sunsoric und suncloud und reinigt die Module von Photovoltaikanlagen selbst oder durch geeignete Subunternehmer. sun-X stellt dem Anlagenbetreiber sunsoric und suncloud zur Verfügung und übernimmt selbst oder mittels geeigneter Subunternehmer die fachgerechte Reinigung der Module der Photovoltaikanlagen des Anlagenbetreiber im Bedarfsfall.
  • 1.3 Der Anlagenbetreiber betreibt eine oder mehrere Photovoltaikanlage(n) (nachfol-gend „PVA“). Er nutzt sunsoric und suncloud von sun-X und lässt von ihr die fachge-rechte Reinigung der Module der PVA vornehmen; sein Entscheidungsrecht gemäß Ziff. 2.3.3 bleibt unberührt.
  • 1.4 Die nachfolgenden Bestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der sun-X, die für sämtliche zwischen ihr und einem Anlagenbetreiber geschlossenen Leih-, Lizenz- und Werkverträge betreffend die Reinigung der Module von Photovoltaikan-lagen (nachfolgend „AGB sunsoric“) gelten. sun-X hat den Anlagenbetreiber vor Ab-schluss des Vertrages ausdrücklich auf diese AGB sunsoric hingewiesen und auch sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber sie im Zuge des elektronischen Vertrags-schlusses inhaltlich zur Kenntnis nimmt und sich mit ihnen einverstanden erklärt. Seine Kenntnisnahme und sein Einverständnis hat der Anlagebetreiber elektronisch bestätigt. sun-X stellt sicher, dass diese Bestätigung verfügbar ist und bleibt.

2 Vertragsgegenstände

2.1 Überlassung eines Verschmutzungssensor sunsoric

  • 2.1.1 Auf der Grundlage des mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Vertrages stellt sun-X dem Anlagenbetreiber den Verschmutzungssensor sunsoric zur Verfügung. Hierzu übergibt sun-X dem Anlagenbetreiber bei Vertragsbeginn, entweder selbst oder durch den Errichter der PVA, soweit einschlägig, oder den mit der Reinigung befassten Subunternehmer (nachfolgend gemeinsam „Dritte“), einen Verschmut-zungssensor sunsoric.
  • 2.1.2 Der Verschmutzungssensor sunsoric wird dem Anlagenbetreiber leihweise und mithin unentgeltlich (§ 598 BGB) zur Verfügung gestellt. Der Anlagenbetreiber ist zu einem sorgsamen und fachgerechten Umgang mit ihm verpflichtet. Er darf keine Veränderungen an ihm vornehmen.
  • 2.1.3 Der Verschmutzungssensor sunsoric wird vom Anlagenbetreiber oder alternativ einem Dritten fachgerecht und entsprechend den Vorgaben von sun-X an die PVA angebaut. Gemäß diesen Vorgaben ist der Verschmutzungssensor sunsoric insbe-sondere am stärksten verschmutzten, untersten Modul an dessen Rahmen etc. anzubauen. Details sind der von sun-X in der suncloud hinterlegten Anbaueinlei-tung zu entnehmen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von besonderer Wichtig-keit, da diese die Voraussetzung für eine zutreffende Messung des Verschmut-zungssensors sunsoric ist.
  • 2.1.4 Bei einer erforderlich werdenden De- und Neumontage des Verschmutzungs-sensors sunsoric (beispielsweise bei einem Modulbruch) hat der Anlagenbetreiber sun-X vorab in Textform in der suncloud zu informieren. Die sich aus Ziffer 2.1.3 ergebenden Bestimmungen gelten entsprechend.
  • 2.1.5 Nach dem fachgerechten Anbau des Verschmutzungssensor sunsoric erfolgt des-sen Inbetriebnahme. Der Anlagenbetreiber kann den Verschmutzungssensor sun-soric selbst in Betrieb nehmen und kalibrieren. Alternativ kann er ihn gegen ein gesondertes Entgelt von € 249,99 netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von sun-X in Betrieb nehmen und kalibrieren lassen. Für Rechnung und Zahlung gelten die Bestimmungen in Ziffer 8.7.
  • 2.1.6 Der Verschmutzungssensor sunsoric ist batteriebetrieben. Seine Batterien werden von sun-X im Zuge der Reinigung erneuert. Nur nach Absprache mit sun-X ist der Anlagenbetreiber berechtigt, die Batterien auch selbst auszutauschen.
  • 2.1.7 Endet dieser Vertrag, hat der Anlagenbetreiber den Verschmutzungssensor sunso-ric an sun-X zurückzugeben; Ziffer 14.3 bleibt unberührt.

2.2 Zugang zur suncloud

  • 2.2.1 Auf der Grundlage des mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Vertrages stellt sun-X dem Anlagenbetreiber einen kostenpflichtigen Zugang in die suncloud zur Verfügung und räumt ihm für die Laufzeit des Vertrages eine befristete und ein-fache Lizenz zur Nutzung der suncloud ein. Hierzu ermöglicht sun-X dem Anlagen-betreiber die Einrichtung eines eigenen Kontos mit Benutzernamen und Passwort ein und gestattet ihm hierdurch die Nutzung der suncloud.
  • 2.2.2 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, seine PVA mit allen erforderlichen Daten selbst und zutreffend in die suncloud einzugeben. Erforderliche Daten sind insbe-sondere der genaue Standort, das Baujahr der PVA, die Art der PVA (insbesondere Freiland, Dach), der Modultyp (insbesondere Dünnschicht oder Dickschicht), die Anzahl der verbauten Module oder die Größe der zu reinigenden Fläche oder die Leistung in kWp und die sich aus der suncloud ergebenden weiteren Pflichtfelder.
  • 2.2.3 Die Kosten für die Anbindung des Anlagenbetreibers in die suncloud belaufen sich auf € 49,99 netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro angebrochenes Jahr der Nutzung der suncloud. Diese Kosten sind sofort bei Zurverfügungstellung des Zu-gangs und dann jährlich zum wiederkehrenden Tag des Erstzugangs zur Zahlung fällig. Für Rechnung und Zahlung gelten die Bestimmungen in Ziffer 8.7.
  • 2.2.4 Endet der mit dem Anlagenbetreiber geschlossene Vertrag, endet auch die dem Anlagenbetreiber eingeräumte Lizenz und sun-X löscht den Zugang des Anlagen-betreibers in die suncloud.

2.3 Reinigung der Module der PVA des Anlagenbetreibers

  • 2.3.1 Bereits vor Abschluss des mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Vertrages hat der Anlagenbetreiber sun-X die Einzelheiten zur PVA gemäß vorstehend Ziffer 2.2.2 mitgeteilt.
  • 2.3.2 Auf der Grundlage dieser Angaben wurde die Höhe des Reinigungsentgeltes au-tomatisch ermittelt und dem Anlagenbetreiber vor Abschluss des Vertrages mit-geteilt. Etwaige Anpassungen des mitgeteilten Reinigungsentgeltes kommen nur gemäß den sich aus Ziffer 8.2 ff. ergebenden Bestimmungen in Betracht.
  • 2.3.3 Auf Basis des vom Verschmutzungssensor sunsoric ermittelten und der sich aus der suncloud ergebenden Daten bestimmt sun-X den empfohlenen Reinigungs-termin und teilt diesen dem Anlagenbetreiber mit; Ziffer 7.2 bleibt unberührt. Der Anlagenbetreiber entscheidet erst dann, ob er die Reinigungsleistung von sun-X tatsächlich erbringen lässt; Ziffer 6 bleibt unberührt. Entscheidet er sich dafür, ist der tatsächliche Reinigungstermin zwischen dem Anlagenbetreiber und sun-x zu vereinbaren. Hierzu macht sun-x maximal drei mit dem Anlagenbetreiber abge-stimmte Terminvorschläge; zum spätestes dritten Termin erfolgt die Reinigung.
  • 2.3.4 Sun-X übernimmt selbst oder mittels geeigneter Subunternehmer sodann die fachgerechte Reinigung der Module der PVA im Bedarfsfall für den Anlagenbe-treiber.

3 Vertragsgrundlagen

  • Vertragsgrundlagen sind die Bestimmungen des mit dem Anlagenbetreiber ge-schlossenen Vertrages inklusive dieser AGB sunsoric und die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, für die Reinigung insbesondere des Werk-vertragsrechtes gem. §§ 631 BGB ff.

4 Leistungsumfang von sun-x

  • 4.1 Gemäß den Bestimmungen in 2.2.1 übergibt sun-x dem Anlagenbetreiber den Ver-schmutzungssensor sunsoric (siehe Ziffer 2.1) und gewährt ihm unter Einrichtung eines Kontos mit Benutzernamen und Passwort eine einfache und befristete Lizenz für die Nutzung der suncloud (siehe Ziffer 2.2).
  • 4.2 sun-X erbringt darüber hinaus selbst oder mittels geeigneter Subunternehmer sämtliche für die fachgerechte Reinigung der Module der PVA notwendigen Leis-tungen (siehe Ziffer 2.3). Dies sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, nach-folgende:
  • 4.2.1 Kontaktaufnahme mittels suncloud des, soweit einschlägig, mit der Reini-gung befassten Subunternehmers von sun-X mit dem Anlagenbetreiber bzw. dessen Beauftragtem vor Ort zur genauen Terminierung der zu er-bringenden Reinigungsleistung, welche in einem Zeitraum von plus/minus vier Wochen um den gemäß Ziffer 2.3.3 mitgeteilten Reinigungstermin er-folgt,
  • 4.2.2 Herstellung einer erfolgreichen Reinigung der Module der PVA; sun-X schuldet mithin nicht lediglich eine reinigende Tätigkeit oder eine be-stimmte Anzahl von Reinigungsstunden. Der geschuldete Reinigungserfolg orientiert sich am Ergebnis beziehungsweise dem Erfolg der erbrachten Reinigungsleistung. Bereits vorliegende irreversible Verschmutzungen (z. B. durch im Vorfeld langfristig vom Anlagenbetreiber nicht durchgeführte oder unzureichend häufige oder nach Art und Weise unzureichende Reini-gungen sowie Moos- und Flechtenbefall, die eine erfolgreiche Reinigung verunmöglichen) werden berücksichtigt und hindern eine erfolgreiche Rei-nigung nicht. sun-X hat die Sauberkeit der Module der PVA herzustellen, ohne dabei Weisungen des Anlagenbetreibers zu unterliegen.
  • 4.2.3 Dokumentation: Unter Verwendung der suncloud erstellt sun-X die für die Abnahme gemäß Ziffer 9 erforderliche und branchenübliche Dokumentati-on, insbesondere die sich aus Ziffer 5 ergebende Fotodokumentation,
  • 4.2.4 Übernahme sämtlicher Verkehrssicherungspflichten.
  • 4.3 Nicht zum Leistungsumfang von sun-X sondern zum Leistungsumfang des Anlagen-betreibers gehören die Stellung unbehandelten Wassers und Stroms. Stellt der An-lagenbetreiber unbehandeltes Wasser und Strom nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, kann sun-X es auf Kosten des Anlagenbetreibers selbst beschaffen und diesem weiterberechnen. Soweit insbesondere aus sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich, hat der Anlagenbetreiber eine Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen; auf Ziffer 8.4 wird verwiesen.

5 Fotodokumentation und ihre Bedeutung

  • 5.1 Die (Sensor-)Daten, Fotos und Berichte der PVA und auch der jeweilige Reinigungs-auftrag sind in der suncloud erfasst. Über die suncloud und die in ihr dokumentier-ten Daten, insbesondere der von sun-X gefertigten und branchenüblichen Fotos, er-folgt in der Regel die Abnahme der Reinigungsleistung von sun-X.
  • 5.2 sun-X ist darum bemüht, bei jedem Reinigungsauftrag mindestens jeweils drei Fo-tos der PVA in ungereinigtem, in teilgereinigtem und in vollständig gereinigtem Zu-stand zu fertigen und diese in der suncloud zu hinterlegen. Mindestens zwei dieser Fotos sollen geeignet sein, beispielsweise über einen markanten Hintergrund oder ein Bauwerk, den Standort der PVA zu erkennen.
  • 5.3 In den Fällen, in denen die in Ziffer 5.2 beschriebene Fotodokumentation, gleich aus welchen Gründen, nicht erfolgen kann, genügt die einfache Erklärung von sun-x in der suncloud, dass die Reinigung der Module der PVA fachgerecht erfolgt ist. In die-sen Fällen setzt sun-x dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Abnahme (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Frist ist in der Regel dann angemessen, wenn sie ei-nen Zeitraum von sieben Kalendertagen nicht unterschreitet.

6 Vergabe der Reinigung an Dritte

  • Während der Laufzeit des mit ihm geschlossenen Vertrages ist der Anlagenbetrei-ber nicht berechtigt, die fachgerechte Reinigung der Module der PVA an einen Drit-ten zu vergeben; widrigenfalls er weiter zur Zahlung des vereinbarten Reinigungs-entgeltes verpflichtet bleibt.

7 Reinigungszeit

  • 7.1 sun-X erbringt die vertragsgemäße Reinigung der Module der PVA zu dem Reini-gungstermin, der dem Anlagenbetreiber vorab bekannt gegeben wird (Ziffer 2.3.3).
  • 7.2 Außergewöhnliche Ereignisse, die sich dem Einflussbereich der Parteien entziehen, so wie bspw. eine außergewöhnliche Verschmutzung durch Sahara-Staub oder au-ßergewöhnliche Witterungsverhältnisse, sind bei der Bestimmung des Reinigungs-termins gemäß Ziffer 2.3.3 angemessen zu berücksichtigen.
  • 7.3 Derartige außergewöhnliche Ereignisse suspendieren nötigenfalls die Reinigungs-pflicht von sun-X bis zu ihrem Wegfall und bis zu Normalisierung der Reinigungssi-tuation und darüber hinaus bis zur Möglichkeit der Neuberechnung der Notwendig-keit der Reinigung.
  • 7.4 Grundsätzlich kann die Reinigung zudem nur dann erfolgen, wenn sowohl die Si-cherheit von Leib und Leben als auch die Sicherheit der PVA gewährleistet sind. Ei-ner Reinigung können beispielsweise Eis und Schnee und, wegen der damit für die Module verbundenen Gefahr, auch eine übermäßige Kälte entgegenstehen.

8 Reinigungsentgelt, Erhöhung des Reinigungsentgeltes, Zahlungsbedingungen

  • 8.1 Der Anlagenbetreiber ist zur Zahlung des ihm gemäß Ziffer 2.3.1 mitgeteilten Rei-nigungsentgeltes verpflichtet.
  • 8.2 Ein Anspruch von sun-X auf ein höheres (oder niedrigeres) als das gemäß Ziffer 2.3.1 mitgeteilte Reinigungsentgelt entsteht dann, wenn (i) das von sun-x bei der Reinigung ermittelte Aufmaß von den ihr mitgeteilten und in der suncloud hinter-legten Daten gemäß Ziffer 2.3.1 abweicht oder (ii) der Anlagenbetreiber die von ihm gemäß Ziffer 2.3.1 mitgeteilten und in der suncloud hinterlegten Daten nach-träglich ändert. Werden die Daten vom Anlagenbetreiber geändert, erfolgt system-bedingt eine automatische Erhöhung (oder Verringerung) des Reinigungsentgeltes.
  • 8.3 Ein Anspruch von sun-X auf ein höheres als das gemäß Ziffer 2.3.1 mitgeteilte Rei-nigungsentgelt entsteht daneben dann, wenn sun-X einen unvorhersehbaren Mehr-aufwand hat. Ein unvorhersehbarer Mehraufwand entsteht bei einem erschwerten Arbeitsaufwand, der sich insbesondere, aber nicht abschließend, aus einer schwe-ren Zugänglichkeit der PVA, einer extremen Verschmutzung oder einer komplexen Wasserlogistik ergibt. Die Höhe dieses Mehraufwands ist vor Beginn der Reini-gungsarbeiten zwischen sun-X und dem Anlagenbetreiber zu vereinbaren und in der suncloud, hilfsweise per E-Mail, festzuhalten.
  • 8.4 Soweit eine Arbeitsbühne aus sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist und der Anlagenbetreiber keine gemäß Ziffer 4.3 zur Verfügung stellt, wird sun-X selbst eine Arbeitsbühne zur Verfügung stellen. Die Verwendung einer Arbeitsbühne von sun-X führt zu einer ortsüblichen und angemessenen Erhöhung des Reinigungsent-geltes. Eine Arbeitsbühne, die weder eine unübliche Höhe noch einem unüblichen Abstand zu überwinden hat, ist regelmäßig mit € 350,00 netto zu veranschlagen.
  • 8.5 Irreversible Verschmutzungen gemäß Ziffer 9.3 führen nicht zu einem erhöhten Reinigungsentgelt. Für diese gilt die sie sich aus Ziffer 9.3 ergebende Bestimmung. Ein Anspruch von sun-X auf ein vor Feststellung der Irreversibilität der Verschmut-zung gemäß Ziffer 8.3 vereinbartes erhöhtes Reinigungsentgelt bleibt unberührt und ist vom Anlagenbetreiber zu bezahlen.
  • 8.6 Kann die Reinigung deshalb nicht erfolgen, weil der Anlagenbetreiber unzutreffen-de Angaben in der suncloud gemacht hat oder andere ihm zurechenbare und aus seiner Risikosphäre stammende Umstände vorliegen, die eine Reinigung nicht zu-ließen, erhält sun-X eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 vom Hundert des vereinbarten Reinigungsentgeltes.
  • 8.7 Die Rechnungen über das Reinigungsentgelt hinterlegt sun-X in der suncloud und zieht den Rechnungsbetrag auf der Grundlage des vom Anlagenbetreiber erteilten SEPA-Lastschriftmandates innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsstellung vom Konto des Anlagenbetreibers ein. Solange und soweit kein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, ist das Reinigungsentgelt vom Anlagenbetreiber innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsstellung auf das sich aus der Rechnung ergebende Konto von sun-x zu überweisen; (Skonto-)Abzüge kommen dabei nicht in Betracht. Die sich aus dieser Ziff. 8.7 ergebenden Bestimmungen gelten entsprechend für Zahlungsansprüche von sun-X gemäß Ziffer 2.1.5, 2.2.3 und 14.4.

9 Abnahme

  • 9.1 sun-X zeigt dem Anlagenbetreiber die Fertigstellung der Reinigung der Module der PVA unverzüglich (§ 121 BGB), spätestens binnen drei Werktagen, an. Diese Anzei-ge der Fertigstellung erfolgt durch eine Mitteilung von sun-X an den Anlagenbetrei-ber in der suncloud. sun-X wird die entsprechenden Nachweise (insbesondere Fotos gemäß Ziffer 5) in der suncloud hinterlegen. Sollte die Funktionalität der suncloud nicht gegeben sein, wird sun-X die Nachweise dem Anlagenbetreiber per E-Mail zur Verfügung stellen.
  • 9.2 Der Anlagenbetreiber überprüft die ordnungsgemäße Erbringung der Reinigungs-leistung unverzüglich (§ 121 BGB), spätestens binnen drei Werktagen, insbesondere anhand der in der suncloud hinterlegten Fotos. Seine ausdrücklich in der suncloud abgegebene Bestätigung ist die Abnahme der vertragsgemäßen Leistung von sun-X. Hat der Anlagenbetreiber eine ausdrückliche Bestätigung nicht unverzüglich, spä-testens binnen drei Werktagen, abgegeben und auch keine Mängel gerügt, wird die Abnahme am vierten Tage nach Anzeige der Fertigstellung fingiert; worauf sun-x den Anlagenbetreiber bei Beginn der Frist in der suncloud ausdrücklich hinweist.
  • 9.3 Irreversible Verschmutzungen sind solche, die sich insbesondere, aber nicht ab-schließend, aus durch im Vorfeld langfristig vom Anlagenbetreiber nicht durchge-führte Reinigungen sowie Moos- und Flechtenbefall ergeben und die eine erfolgrei-che Reinigung, möglicherweise auch nach entsprechendem Mehraufwand von sun-X gemäß Ziffer 8.3, verunmöglichen. Diese werden von sun-X in der suncloud doku-mentiert. Sie sind keine die Abnahme durch den Anlagenbetreiber hindernden Um-stände.

10 Sachmängelgewährleistung für Reinigung und für die sunsoric

  • 10.1 sun-X garantiert, dass sie die Module der PVA vertragsgemäß, vollständig, fachge-recht, technisch einwandfrei und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik reinigt.
  • 10.2 Ergibt die Überprüfung nach Ziffer 9.2 das Vorliegen von Mängeln, erfolgt die Ab-nahme unter dem Vorbehalt der Nachbesserung. Die Mängel werden vom Anlagen-betreiber in der suncloud festgehalten und von sun-X innerhalb einer bei der Über-prüfung gemäß Ziffer 9.2 vom Anlagenbetreiber festzulegenden angemessenen Frist, die regelmäßig einen Umfang von vierzehn Werktagen nicht überschreitet (nachfolgend „Nachbesserungsfrist“), beseitigt.
  • 10.3 Beseitigt sun-X die Mängel nicht binnen der Nachbesserungsfrist, setzt der Anla-genbetreiber sun-X eine weitere, angemessene Frist für die Beseitigung der Män-gel von in der Regel mindestens vierzehn Werktagen verbunden mit der Ankündi-gung, dass er bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Nacherfüllung ablehnen wer-de. Verstreicht die Frist nutzlos oder misslingt die Nacherfüllung trotz zweifachem Versuch oder wird sie verweigert, kann der Anlagenbetreiber den Mangel selbst be-seitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von sun-X verlangen.
  • 10.4 Weitergehende Rechte des Anlagenbetreibers sind, soweit nach den Bestimmun-gen des BGB-Werkvertragsrechts gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ver-schmutzungssensor sunsoric hat eine Lebensdauer von sechs Jahren. Ein tatsächli-cher oder mutmaßlicher Defekt des Verschmutzungssensors sunsoric führt während dieser Lebensdauer dazu, dass sun-X den Verschmutzungssensor sunsoric von ei-nem eigenen Servicetechniker innerhalb von längstens acht Wochen ab der ent-sprechenden Mitteilung durch den Anlagenbetreiber überprüft, ihn in Stand setzt oder austauscht. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen sun-X stehen dem Anlagenbetreiber insoweit nicht zu.

11 Haftung

  • 11.1 Der Verschmutzungssensor sunsoric ist auf einem Modul der PVA angebaut. An diesem erkennt er Verschmutzungen mit einer Genauigkeit von bis zu eins vom Hundert. Die Verschmutzung der PVA ist grundsätzlich homogen. Da die Messung aber nur an einer Stelle erfolgt und zahlreiche Umstände einer homogenen Ver-schmutzung entgegenstehen können, haftet sun-X nicht für Vermögensschäden, insbesondere nicht für einen Ertragsausfall der PVA, auch nicht anteilig, der auf ei-nen falsch eingeschätzten Verschmutzungsgrad der PVA zurückzuführen ist. Eine fehlerhafte Berechnung kann sich beispielsweise bereits aus dem Vorhandensein defekter Module oder einem nicht fachgerecht vom Anlagenbetreiber angebauten Verschmutzungssensors sunsoric ergeben. Einer homogenen Verschmutzung stehen insbesondere, aber nicht abschließend, standortbedingte Besonderheiten, wie bei-spielsweise Emissionen von benachbarten Grundstücken (Deutsche Bahn, Auto-bahn, Industrien etc.) oder Flugverkehr, oder abweichende Live-Daten (Ausrichtung, Neigung, GPS) entgegen. sun-X – kann defekte Module, einen vom Anlagenbetreiber nicht fachgerecht angebauten Verschmutzungssensor sunsoric, standortbedingte Besonderheiten und abweichende Live-Daten naturgemäß nicht erkennen.
  • 11.2 sun-X haftet für alle von ihr zu vertretenden Personen- und Sachschäden, die bei der Reinigung der Module der PVA entstehen. Die Haftung von sun-X ist auf die Höhe, der sich aus Ziffer 12 ergebenen Deckungssumme beschränkt. Soweit sun-X Scha-densersatz zu leisten hat, ist ihre Schadensersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbe-grenzung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Schadensver-ursachung durch sun-X.
  • 11.3 sun-X zeigt von ihr verursachte Schäden an den Modulen der PVA dem Anlagenbe-treiber unverzüglich (§ 121 BGB) in der suncloud an.

12 Versicherung

  • Auf Anforderung des Anlagenbetreiber wird sun-X diesem eine Betriebshaftpflicht-versicherung mit einer angemessenen und ortsüblichen Deckungssumme – die ei-nen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall nicht unterschreiten darf – nach-weisen.

13 Geheimhaltung, Datenschutz, Veröffentlichungen

  • 13.1 sun-X verpflichtet sich, alle ihr bei der Vertragsdurchführung vom Anlagenbetreiber zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, mit Ausnahme solcher, die bereits allgemein zugänglich waren oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche Pflicht besteht. sun-X verpflichtet sich, Dritten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Anlagenbetreibers zu offenbaren.
  • 13.2 sun-X verpflichtet sich, sämtliche personen- und auch unternehmensbezogenen Daten des Anlagenbetreibers nach den geltenden Vorschriften der Datenschutz-grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Über die sich aus Art 6 Abs. 1 (f) DSGVO ergebende Bestim-mung hinaus ist der Anlagenbetreiber mit dem Empfang von themen- und bran-chenbezogener Werbung von sun-X ausdrücklich einverstanden.

14 Laufzeit, Kündigung

  • 14.1 Der Leih-, Lizenz- und Werkvertrag tritt mit der Annahmeerklärung des Anlagenbe-treibers in Textform in Kraft und hat eine erste Laufzeit bis zum Abschluss der ers-ten ermittelten und erfolgten Reinigung. Er verlängert sich automatisch bis zur nächsten ermittelten und erfolgten Reinigung, wenn er vom Anlagenbetreiber oder sun-X nicht unverzüglich nach der jeweils erfolgten Reinigung, spätestens aber bin-nen zwei Wochen, gekündigt wird.
  • 14.2 Der Leih-, Lizenz- und Werkvertrag kann während seiner Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe für die Kündigung durch den Anlagenbe-treiber sind eine mindestens zweimalige nicht im vereinbarten Zeitraum erfolgte Reinigung oder eine unzureichende und die Abnahme hindernde Qualität der von sun-X erbrachten Reinigungsleistung. Ein Defekt des Verschmutzungssensors sunso-ric ist in keinem Fall ein wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Lizenz- und Werkvertrages. Wichtige Gründe für die Kündigung durch sun-X sind vom Anlagen-betreiber zurückgegebene Lastschriften und damit verbundene Nichtzahlungen des vereinbarten Reinigungsentgeltes oder anderer Zahlungen und eine Unmöglichkeit der Reinigung gemäß den Bestimmungen in Ziffer 8.5 und in Ziffer 8.6. Wichtiger Grund für die Kündigung durch sun-X ist daneben auch das Vorliegen von Umstän-den, die eine Reinigung aus wirtschaftlichen Gründen verunmöglichen oder eine Reinigung unrentabel oder den damit verbundenen Aufwand unverhältnismäßig machen. Dies kann sich insbesondere, aber nicht abschließend, aus bauseitigen Be-sonderheiten, wie beispielsweise einer Unerreichbarkeit der Module (beispielswei-se kein Zugang oder besondere Hindernisse) oder für die Reinigungsgeräte zu stei-ler Neigung der Modulreihen oder deren Überlänge oder Überbreite, ergeben.
  • 14.3 In jedem Falle einer Kündigung ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, den Ver-schmutzungssensor sunsoric innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Leih-, Lizenz- und Werkvertrages auf eigene Kosten aus der PVA auszubauen und auf ei-gene Kosten an sun-X zurückzusenden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sun-X im Ein-zelfall und in Textform auf die Rücksendung des Verschmutzungssensors sunsoric verzichtet; diesen Verzicht nimmt der Anlagenbetreiber hiermit bereits jetzt an.
  • 14.4 Hat sun-X nicht auf die Rücksendung des Verschmutzungssensors sunsoric verzich-tet und kommt der Anlagenbetreiber seiner sich aus Ziffer 14.3 ergebenden Ver-pflichtung nicht nach, kann sun-X vom Anlagenbetreiber nach Ablauf von acht Wo-chen ab Beendigung des Leih-, Lizenz- und Werkvertrages eine einmalige Entschä-digung in Höhe von € 150,00 netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer beanspruchen. Für Rechnung und Zahlung gelten die Bestimmungen in Ziffer 8.7., wobei sun-X dem Anlagenbetreiber die Rechnung in diesem Fall per E-Mail übersendet.

15 Schlussbestimmungen

  • 15.1 Auf diese AGB sunsoric und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen sun-X und dem Anlagenbetreiber findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungs-normen des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.
  • 15.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anlagenbetreibers finden keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sunsoric bedürfen mindestens der Textform; dies gilt auch für die Auf-hebung und/oder Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.
  • 15.3 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB sunsoric un-wirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. sun-X und der Anlagenbetreiber verpflichten sich, die unwirk-same Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleich-kommende zu ersetzen; das gleiche gilt für den Fall, dass sich eine Regelungslücke ergeben sollte.
  • 15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sunsoric und der gesamten Vertragsbeziehung ist, soweit gesetz-lich zulässig, Landshut.